Das Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen
- SächsKrWBodSchG - ist am 22.03.2019
in Kraft getreten.
Damit ist die Pflanzenabfallverordnung aufgehoben worden.
Das Verbrennen von Pflanzenabfällen - auch ausnahmsweise - ist nicht mehr zulässig.
Grünabfälle, zu denen auch Pflanzenabfälle gehören, sollen verwertet werden.
Für die Erfassung von Grünabfällen und biologisch abbaubaren Küchenabfällen stehen im Gebiet des Erzgebirgskreises verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
Biotonne
https://www.za-sws.de/abfall-abc.cfm?tonne=cx
Wertstoffhöfe
https://www.za-sws.de/wertstoffhoefe.cfm
saisonale Grünschnittannahmeplätze
Im Erzgebirgskreis wird seit dem 01.01.2012 die getrennte Sammlung von Bioabfällen über die Biotonne angeboten. Als Behältergrößen stehen 80-Liter- und 120-Liter-Behälter zur Auswahl. Die Biotonne kann von April bis November wöchentlich und von Dezember bis März 14täglich mit geschlossenem Deckel zur Leerung bereitgestellt werden. Die Termine entnehmen Sie bitte dem aktuellen Abfallkalender für Ihr Entsorgungsgebiet. Für die Nutzung der Biotonne besteht kein Anschlusszwang und es ist keine Anzahl von Mindestentleerungen vorgegeben. Jeder Bürger kann den aus seiner Sicht geeigneten Entsorgungsweg (Kompostierung oder Biotonne) auswählen.
Die Leerungsgebühr beträgt:
Die Gebühr für die Entsorgung von Bioabfällen beinhaltet Aufwendungen für das Einsammeln, Befördern, Verwerten sowie die Aufwendungen für eine jährliche Reinigung der Biotonne.
Bei Neuaufstellungen von Biotonnen wird eine Vorauszahlung erhoben, wobei eine monatliche Leerung der Biotonne zum Ansatz gebracht wird. Mit der Jahresabrechnung werden die tatsächlichen Leerungen des Behälters aus dem Vorjahr verrechnet. Dies ist dann auf dem jeweiligen aktuellen Jahresbescheid zur Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr ersichtlich.
Im Erzgebirgskreis werden 16 Wertstoffhöfe sowie 11 saisonale Grünschnittannahmeplätze zur Annahme von Grünabfällen (Laub, Gras, Baum- und Strauchschnitt) vorgehalten.
Bei den überlassenen Grünabfällen soll Baum- und Strauchschnitt einen maximalen Durchmesser von 15 cm und 1 m Länge nicht überschreiten. Grünabfälle, die die vorgenannten Abmessungen überschreiten, sind vor der Überlassung zu zerkleinern.
Die Entsorgungsgebühr an Wertstoffhöfen und Grünschnittannahmeplätzen beträgt
und
Bitte beachten Sie, dass
und
Die Benutzung dieser Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt nach
https://www.za-sws.de/eigene_bilder/Betriebsordnung%20WSH.pdf
und
https://www.za-sws.de/eigene_bilder/Betriebsordnung%20Grünschnittplätze.pdf
Informationen zu Entsorgungsangelegen-heiten erhalten Sie im ZAS bei der Abfallberatung unter Tel. 03735/608 5313, 03735/608 5314 oder Tel. 037296/66 282.
Hinweis zu gewerbliche Sammlungen von Grünabfällen
Neben den vorgenannten Abgabemöglichkeiten an den Wertstoffhöfen und saisonalen Grünschnittplätzen des Abfallzweckverbandes sowie der Nutzung der Biotonne bieten auch verschiedene gewerbliche Anlagenbetreiber und Entsorgungsdienstleister im Erzgebirgskreis die Möglichkeit der Abgabe von Grünabfällen. Bitte informieren Sie sich direkt bei diesen Dienstleistern zu den Abgabekonditionen für Grünabfälle.
Stollberg, den 16.04.2019
Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen
|
|
|